25. Mai 2023

Freistellungsmöglichkeiten in der Kinderbetreuung

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Verschiedene Modelle der Freistellung ermöglichen beiden Elternteilen, sich bei der Kinderbetreuung einzubringen.
Von der Vollkarenz über die Elternteilzeit bis hin zum „Papamonat“: Es gibt vielfältige Modelle der Freistellung. Sie ermöglichen (auch) Männern, mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen und dadurch tiefere Bindungen aufzubauen.

Bei der Elternkarenz steht es den Eltern grundsätzlich frei, wer in Karenz geht und wie diese aufgeteilt wird. Die Elternkarenz – und damit auch die Väterkarenz – unterliegt einem Rechtsanspruch. Das heißt, sie kann von der/dem ArbeitgeberIn nicht verweigert werden. Vier Monate vor dem Antritt der Karenz bis vier Wochen nach der Karenz gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten dieselben Karenzbestimmungen. Auch gleichgeschlechtliche Paare und Frauen, deren Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommt, können den „Papamonat“ nutzen.

Vollkarenz

Die Vollkarenz ist die Freistellung von der Arbeitsleistung. Sie kann zwischen zwei Monate und zwei Jahre betragen und entweder von einem Elternteil in Anspruch genommen werden oder in maximal drei Teile aufgeteilt werden. So können etwa Vater und Mutter abwechselnd für die Dauer von mindestens zwei Monaten in Karenz gehen. Gleichzeitig karenziert dürfen die beiden Elternteile nicht sein.


Elternteilzeit

Bei der Elternteilzeit können die Elternteile die Arbeitsstunden herabsetzen und die Arbeitszeiten anpassen. Die Rahmenbedingungen der Elternteilzeit müssen mit der/dem ArbeitgeberIn vereinbart werden. Nach der Elternteilzeit besteht ein Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.

Voraussetzungen:
- Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als 20 MitarbeiterInnen
- Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Jahren (inklusive Karenz)
- Gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind


Kinderbetreuungsgeld

Während der Karenz erhalten die karenzierten Elternteile statt einem Gehalt das Kinderbetreuungsgeld. Es wird von der zuständigen Krankenkasse ausbezahlt. Dabei kann zwischen einem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und einem Kinderbetreuungsgeldkonto gewählt werden.

Voraussetzungen:
- Lebensmittelpunkt in Österreich
- Bezug der Familienbeihilfe für das Kind - Gemeinsamer Hauptwohnsitz mit dem Kind
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze
- Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchung

Antrag: Das Antragsformular ist beim Sozialversicherungsträger (www.sozialversicherung.at) erhältlich. Über die Bürgerkarte/Handysignatur (ID Austria) oder FinanzOnline ist auch eine elektronische Beantragung möglich. Wird die Karenz geteilt, müssen beide Elternteile einen Antrag stellen. Eine Antragstellung ist frühestens ab dem Tag der Geburt möglich.

Aufgeschobene Karenz

Jeder Elternteil kann mit dem Betrieb/Personalbüro vereinbaren, dass er drei Monate Karenz aufschiebt und zu einem späteren Zeitpunkt (längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes) verbraucht. Bei der aufgeschobenen Karenz gibt es bei Inanspruchnahme keinen Anspruch auf den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und es gilt auch kein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Voraussetzungen:
- Ein Elternteil hat Anspruch, wenn die Karenz mit dem vollendeten 21. Lebensmonat des Kindes geendet hat.
- Beide Elternteile haben Anspruch, wenn die Karenz mit dem 18. Lebensmonat des Kindes geendet hat.

„Papamonat“

Beim „Papamonat“ handelt es sich um eine einmonatige Arbeitsfreistellung des Vaters ab dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tag bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter. Dieser „Mutterschutz“ umfasst in der Regel eine Frist von acht Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden. Während des „Papamonats“ kann von der zuständigen Krankenkasse der Familienzeitbonus bezogen werden.

Voraussetzungen:
- Lebensmittelpunkt in Österreich
- Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und idente Hauptwohnsitzmeldungen
- Inanspruchnahme der Familienzeit - Kranken- und pensionsversicherte Erwerbstätigkeit seit mindestens sechs Monaten vor Bezugsbeginn

Ansuchen: Das Antragsformular ist bei der zuständigen Krankenkasse (www.sozialversicherung.at) abrufbar. Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins der/dem ArbeitgeberIn ankündigen (Vorankündigungsfrist). Nach der Geburt muss der Vater die/ den ArbeitgeberIn unverzüglich von der Geburt verständigen. Spätestens eine Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt des „Papamonats“ bekannt zu geben.

Verhinderungskarenz

Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, Todesfällen oder Erkrankungen, die es für den karenzierten Elternteil unmöglich machen, das Kind weiter zu betreuen, hat der andere Elternteil (auch im Falle von Adoptiv- oder Pflegeeltern) Anspruch auf Karenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes. Das heißt: Der ursprünglich nicht-karenzierte Elternteil kann in diesen Fällen die Karenz übernehmen – unabhängig davon, ob der Elternteil bereits (einen oder zwei) Karenzteile in Anspruch genommen hat, für einen späteren Zeitraum Karenz oder Elternteilzeit gemeldet hat, sich in Elternteilzeit befindet oder diese schon beendet hat.
 

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